„… Das bedeutet, dass auch die nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenen homöopathischen Arzneimittel ihre Wirksamkeit in den behaupteten Anwendungsgebieten nach den Regeln der evidenzbasierten Medizin belegen müssen.“ Da homöopathische Mittel zu den sogenannten besonderen Therapierichtungen gehören, gelten für sie jedoch weniger strenge Regeln als bei herkömmlichen Zulassungsverfahren. Es sind nicht zwingend klinische Studien notwendig, teilweise genügen „Meinungen und Publikationen von angesehenen Autoritäten aufgrund deren klinischer Erfahrung (Expertenkommissionen)“. Und wenn es Studien gibt – Hevert hat tatsächlich so einige –, lassen sich nicht alle von deren Qualität überzeugen. …“